Nicht an den Nagel hängen – Arbeitssicherheit betrifft alle  Berufsgruppen.

Nicht an den Nagel hängen – Arbeitssicherheit betrifft alle Berufsgruppen.

Arbeitssicherheit im Unternehmen

Von Dirk M. Otté, Thurm Sicherheitstechnik

Unternehmen haben in den Bereichen Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin aufgrund von Gesetzen und Verordnungen einiges zu beachten. Wichtig in Bezug auf das Thema Arbeitssicherheit ist es, vorab zu klären, ob das Unternehmermodell Anwendung findet oder ein externer überbetrieblicher Dienst bestellt wird. Unternehmen bis 50 Mitarbeiter können statt einer Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit am Unternehmermodell teilnehmen, d. h. sie können nach der Teilnahme an Lehrgängen die Sicherheitsbetreuung selbst übernehmen. Anzahl und Dauer der Lehrgänge sind in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 geregelt.

„Das Verhüten von Unfällen darf nicht als Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“
Werner von Siemens

Unternehmermodell

Wenn Sie sich als Unternehmer für das Unternehmermodell entschieden haben (dies bezieht sich nur auf den Bereich Arbeitssicherheit, nicht aber auf den Bereich Arbeitsmedizin), besuchen Sie im Abstand von maximal fünf Jahren Fortbildungen. Als Unternehmer sollte man abwägen, ob eine Betreuung durch einen externen überbetrieblichen Dienst nicht die zeitsparende und auch kostengünstigere Lösung ist. Wenn die Zahl der Beschäftigten 50 überschreitet, kommt ohnehin nur ein externer überbetrieblicher Dienst in Frage bzw. muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eingestellt werden.

Fachkraft für Arbeitssicherheit – externer Dienst

Externe Beratungsdienste kennen sich in den einzelnen Branchen aus und nutzen die dort gewonnenen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und sonstigen Erkenntnisse über mögliche Gefährdungen und sinnvolle Schutzmaßnahmen. Sollten Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Arbeitsmediziner nach der DGUV-Vorschrift bestellen, wird sichergestellt, dass Sie branchenspezifisch und fachgerecht beraten werden. Sie als Unternehmer sind einzig und allein weisungsbefugt. Gemeinsam führen Sie eine Begutachtung der Arbeitsplätze durch, es werden ggf. Fehler aufgezeigt, und Gegenmaßnahmen können eingeleitet werden.

Bildschirmarbeitsplätze

Arbeitssicherheit ist in von Bildschirmarbeitsplätzen geprägten Büros ein wichtiger Bestandteil. Dabei ist primär die Prüfung des Arbeitsplatzes auf ergonomische Gestaltung wichtig, wenn im Sitzen und an Computern gearbeitet wird. Die gesetzlich bindenden Anforderungen an die Bildschirmarbeit sind in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Anhang Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ enthält allgemein formulierte Mindestanforderungen.

Weitere Anforderungen finden sich in den für Arbeitsstätten allgemein geltenden Anhängen, z. B. zu Arbeitsplatzfläche oder Beleuchtung. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind zu beachten. Zur Konkretisierung der Mindestanforderungen und Schutzziele dienen vorrangig die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie z. B. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder von dem Unfallversicherungsträger veröffentlicht werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen – so formuliert es § 3a der Arbeitsstättenverordnung. Die Notwendigkeit zur Beachtung des Regelwerks bei der vorhandenen Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Erledigung der bindenden Schutzziele sind in § 4 Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Werden die Technischen Vorschriften umgesetzt, so handeln die Verantwortlichen im Betrieb rechtssicher und können davon ausgehen, dass Sicherheit und Gesundheit gefördert werden. Zu Bildschirmarbeitsplätzen gibt es keine technischen Regeln, hier gibt die DGUV Aufschluss auf den Seiten 215–410 „Bildschirm und Büroarbeitsplätze“, die als Orientierung für Ihre Gestaltung nach dem Stand der Technik und den Regeln der Ergonomie bestehen.

ANGEBOTSVORSORGE G37

Die Beratung und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz muss von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Der Arbeitgeber bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge G37 an, wenn am Bildschirmarbeitsplatz wesentliche Teile der beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden (sogenannte „Angebotsvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung G37). Das Angebot muss spätestens nach 36 Monaten wiederholt werden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass gerade die Vorsorge eine große Rolle spielt. Als Unternehmer sollte man sich ausführlich informieren oder durch einen externen Dienst beraten lassen.

www.thurm-sicherheitstechnik.de

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