DStV stellt klar: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach DSGVO

DStV stellt klar: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach DSGVO

Sind  Steuerberater  Auftragsverarbeiter,  wenn  sie  für  ihre  Mandanten  die  Lohn-und Gehaltsabrechnung  übernehmen?  Diese  Frage  aus  dem  Datenschutzrecht  diskutierten DStV-Präsident StB/WP Harald Elster und der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz  (DSK), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.

Der  DStV  geht  ebenso  wie  die  Bundessteuerberaterkammer  (BStBK)  davon  aus, dass Steuerberater, die  Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im Sinne der  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. 
Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen. Dieser  Auffassung stünden die  Beratungspraxis  und  die  zwingenden  Berufsregeln  der Steuerberater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsident   Elster. Steuerberater würden immer eigenverantwortlich und unabhängig arbeiten. In der Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermittlung der korrekten Stundenvergütung und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern. Einig waren sich die Gesprächspartner darin, dass die unterschiedlichen Positionen  im Interesse der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgremien der Datenschutzbehörden behandelt und   rechtlich gelöst werden müssen.  Hierzu biete der Berufsstand der Steuerberater gerne seine weitere fachliche Unterstützung an, so Elster.