Foto: fuchsphotography/adobe stock
Der DStV stellt sich vor
Teil 1: Referat Steuerrecht Frauenpower im steuerpolitischen Berlin
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) vertritt die Interessen des steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufs auf Bundesebene. Soweit so gut. Aber wer steckt eigentlich hinter den einzelnen Referaten? Und womit beschäftigen sich die Mitarbeiter? Diesen und weiteren Fragen geht der LSWB in den kommenden sechs Magazin-Ausgaben auf den Grund. Wir starten die Reihe mit dem Referat „Steuerrecht“ und einem Einblick in sein Wirken und Werkeln.
Die Akteure
Hinter dem Referat Steuerrecht steht geballte Frauenpower. Sie finden hier zum einen die Referatsleiterinnen Steuerrecht StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden und Daniela Ebert, LL.M. Sie vertreten die Interessen des Berufsstandes, wenn es um Änderungen im Steuerrecht geht. Sie befassen sich grob gesagt mit allem von A wie Abgabenlast bis Z wie Zinsen. DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein komplettiert das Team, moduliert die Strategien und wirkt als Netzwerkerin auf dem Berliner Parkett. Aus der Praxis kommend stehen alle drei für ein modernes, bürokratiearmes und nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit ausgerichtetes Steuerrecht ein.
Erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte Tätigkeiten, Herausforderungen und Erfolge aus dem letzten Jahr, das natürlich geprägt war von den Folgen der Corona-Pandemie: Austausch auf Distanz und doch ganz nah Abstandsgebot! Eine Anordnung, die die politische Interessenvertretung nicht gerade einfacher macht. Aber trotz der äußeren Umstände stand der DStV in regem Austausch mit politischen und fachlichen Vertretern aus Bundestag und Bundesministerien. Der Digitalisierung sei Dank konnten die Mitarbeiter überwiegend online wirken. Wenn das gar nicht ging, waren sie mit Maske ausgestattet und ausreichendem Abstand für den Berufsstand unterwegs.
So brachte der DStV auch im Jahr 2020 als Sachverständiger seine Expertise in allen maßgeblichen öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ein: Die Anhörung zum Thema „Mitarbeiterkapitalbeteiligung“, zu den „Corona-Steuerhilfegesetzen“ oder zum „Jahressteuergesetz 2020“ sind nur drei Beispiele, die verdeutlichen, wie sehr die Meinung des DStV in Krisenzeiten gefragt ist.
Das Gerangel um den Investitionsabzugsbetrag
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sorgte zunächst für große Unruhe in der Praxis – schließlich drohten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Anwendungsbereich des § 7g EStG rauszufallen. Die Bundesregierung plante, die Inanspruchnahme des sogenannten Investitionsabzugsbetrags nicht mehr an die bewährten Betriebsgrößenmerkmale, sondern an eine Gewinngrenze von höchstens 150.000 Euro zu knüpfen.
„Zu niedrig“ – so die Wertung des DStV. Zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis bestätigten seine Einschätzung. In seinen Stellungnahmen und als Sachverständiger der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses skizzierte er anschaulich die Gefahr für viele kleine und mittlere Unternehmen. Mit Erfolg: Die nunmehr eingeführte einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro dürfte auch wieder die Zielgruppe der gesetzlichen Regelung – die KMU – von der steuerlichen Begünstigung profitieren lassen.
Die Achterbahnfahrt der Umsatzsteuersätze
Zunächst einigte sich die Bundesregierung auf die partielle Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie. Kurz darauf folgte die generelle halbjährige Absenkung des ermäßigten sowie des Regelsteuersatzes im Umsatzsteuerrecht ab 01.07.2020. Es entstand ein wüstes Chaos. Was für den Koalitionsausschuss Anfang Juni in der Theorie so einfach klang, stellte in der Praxis einen bürokratischen Super-GAU dar. Für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater war es schier unmöglich, sich in weniger als einem Monat auf die Folgen der Umsatzsteuersatzanpassung einzustellen.
Der DStV adressierte daher umgehend die dringendsten Praxisfragen an die maßgeblichen Vertreter im Bundestag und das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF reagierte zügig. In seinem Schreiben Ende Juni nahm es zu vielen ungeklärten Fallgestaltungen Stellung. Für die Abrechnungen im B2B-Bereich bestand mitunter sogar Grund zur Freude. Unternehmer konnten hier von einer einmonatigen Schonfrist profitieren, wie vom DStV im Hearing im Bundestag gefordert.
NACHDIGAL – flieg, Vogel flieg!
Gerade das vergangene Jahr hat Unternehmen gelehrt, wie wichtig eine funktionierende digitale Infrastruktur ist. Das gilt auch für die Kommunikation zwischen Steuerberaterinnen bzw. Steuerberatern und der Finanzverwaltung. Daher begleitet der DStV Digitalisierungsprojekte wie „NACHDIGAL“ seit langem sehr engagiert. Erfreulicherweise ging Bayern 2020 endlich mit gutem Beispiel voran. Mit der technischen Umsetzung der datenschutzsicheren Nachreichung von digitalen Anlagen (zur Steuererklärung) ist ein riesiger Schritt in Richtung medienbruchfreier Kommunikation getan – wie vom DStV seit 2012 gefordert.
Im Wettlauf gegen die Zeit – Fristen bereiten Ungemach
Im vierten Quartal zeigte sich, dass sowohl die Frist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften als auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 schwerlich einzuhalten sind. Kein Wunder: Der Berufsstand leistete unglaubliche Unterstützung während der Pandemie. Da geriet das Tagesgeschäft ins Stocken. Seit Juli brachte der DStV die Nöte der Praxis gegenüber der Bundesregierung nachdrücklich vor. Die Einigung zwischen BMF und den Finanzministerien der Länder auf eine einmonatige Schonfrist für die Abgabe der Steuererklärungen wirkte Anfang Dezember wie ein Schlag ins Gesicht des Berufsstandes.
DStV-Präsident Harald Elster brachte nun gegenüber der Politik die dramatische Situation zum Ausdruck. In seinem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition warb er gerade wegen des erweiterten Lockdowns Mitte Dezember eindringlich um verfahrensrechtliche Erleichterungen. Gleichlautende Appelle richtete er erneut an den Bundeswirtschaftsminister und den Chef des Bundeskanzleramtes.
Überraschend zügig reagierte zunächst das Bundesamt für Justiz. Es kündigte an, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31.12.2020 endete, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Wenige Tage später die zweite Positivmeldung aus dem Bundestag: Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 solle qua Gesetz bis zum 31.08.2021 verlängert werden. Das mittlerweile angestoßene Gesetzgebungsverfahren dürfte im Februar abgeschlossen werden.