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Bayerische Grundsteuer beschlossen
Der bayerische Landtag hat am 23. November 2021 mit Mehrheit der Regierungsfraktionen das landeseigene Grundsteuergesetz beschlossen. Bayern hat sich für eine Länderöffnungsklausel stark gemacht, deren Einführung Ende 2019 es den Ländern erlaubt, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Der von der Staatsregierung im Mai eingebrachte Gesetzesentwurf fand im Landtag großen Zuspruch.
Die Grundsteuer B (nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) im Freistaat wird ab 2025 ausschließlich an den physischen Größen Grundstücks- und Gebäudefläche sowie der Nutzung der Flächen ausgerichtet. Diese Daten lassen sich in der Regel leicht ermitteln; regelmäßige, aufwendige und teure Neuermittlungen werden vermieden. Nach wie vor entscheiden die Gemeinden durch die Festsetzung der Hebesätze letztverantwortlich über die konkrete Grundsteuerhöhe.
Finanz- und Heimatminister Albert Füracker zum Beschluss des Grundsteuergesetzes: „Die Verabschiedung des Bayerischen Grundsteuergesetzes durch den Landtag ist ein historischer Moment. Zum ersten Mal seit über 75 Jahren wird ein wichtiges Steuergesetz auf Landesebene geregelt.“
Weiter sagte er, die ab 2025 greifende neue bayerische Grundsteuer sei ein bedeutender Erfolg für den Freistaat und ein gutes Ergebnis für alle Bürger, Unternehmen und Kommunen. „Überall wird Entbürokratisierung gefordert – unsere bayerische Einfachgrundsteuer setzt diese Forderung mustergültig um“, so Füracker.
Bayerns Flächenmodell sei transparent und nachvollziehbar. Führacker betont: „Wir setzen damit auch ein starkes Signal für alle bayerischen Städte und Gemeinden, die fest auf die konjunkturunabhängigen und krisensicheren Steuereinnahmen von jährlich rund 1,9 Milliarden Euro bauen! Eine wertabhängige Grundsteuer lehnen wir entschieden ab. Sie ist der Einstieg in eine verkappte Vermögensteuer und regelmäßige Wertermittlungen führen zu Steuererhöhungen durch die Hintertür. Wir erhalten unseren Kommunen eine dauerhafte und stabile Einnahmequelle, gleichzeitig halten wir den Aufwand für alle Beteiligten – Bürger wie Verwaltung – möglichst gering“.
Einige andere Bundesländer und auch der Bund setzen dagegen auf eine Grundsteuer, die den Wert des Grundstücks berücksichtigt. In Bayern zählt dagegen nur die Größe des Grundstücks und die Nutzungsart der Fläche, aber nicht etwa die Lage.