Foto: meshmerize/adobe stock
Präsident Manfred F. Klar für Sie im Einsatz: Ausgewählte Termine
Interessenwahrnehmung auf bayerischer, nationaler und europäischer Ebene
vbw: Politischer Dialog Brüssel
Am 20. November 2021 diskutierte die vbw mit Vertretern des Europäischen Parlaments und der Kommission über die EU-Steuerpolitik. Für deren wachstums- und binnenmarktgerechte Ausrichtung forderte vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt Konzentration auf die Harmonisierung der Mehrwert- und der Körperschaftsteuer. Beides sieht er auch als richtigen Ansatz gegen Betrugsanfälligkeiten im Steuersystem an. Zentrale Ziele zur Einführung der globalen Mindeststeuer und zur Reform der Energiesteuerlinie müssten einfache Handhabbarkeit und die Vermeidung von Nachteilen gegenüber Dritten sein. Neue EU-Steuern lehnte Brossardt dezidiert ab.
Barbara Schretter, Leiterin der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU, gab als steuerpolitische Ziele neben wettbewerbsgerechten Steuern auch die Handhabbarkeit durch die Steuerverwaltungen vor. Beides prägte dann die Diskussion zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer in der EU als zentrales Thema der Veranstaltung. Norbert Rossmeisl, Leiter der Steuerabteilung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, bekräftigte gemeinsam mit Georg Geberth, Director Global Tax Policy der Siemens AG München, dass es dabei vor allem auf Rechtssicherheit und bürokratiearmes Vorgehen ankommt. Dr. Alexander Linn stellte eine vbw-Studie vor, die dazu notwendige Schritte ausführt. Bernardus Zuijdendorp von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission nahm die Aussagen dazu als konstruktiven Input für die Erarbeitung einer EU-Richtlinie zum Thema entgegen.
vbw-Studie „Weltweite Mindeststeuer – Herausforderungen für die EU“ von Steuerberater Dr. Alexander Linn, Partner Business Tax, Deloitte GmbH, München
Die weltweite Mindeststeuer soll sicherstellen, dass Gewinne international tätiger Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro Umsatz mit zumindest 15 Prozent versteuert werden. Das soll dem Steuerwettbewerb und steuerlichen Gestaltungen Grenzen setzen.
Multinational tätige Unternehmen müssen dafür neue Datengrundlagen herstellen und zusätzliche interne Prozesse auflegen. Das führt zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Dazu kommen Rechtsunsicherheit und Doppelbesteuerungsrisiken.
Um die politischen Ziele mit möglichst geringen Nebenwirkungen zu erreichen, müssen im Rahmen der Umsetzung der Mindeststeuer in der EU vermeidbare Belastungen und Risiken so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Dazu muss die Umsetzung mittels einer EU-Richtlinie erfolgen, die sich eng an den internationalen Vereinbarungen orientiert.
Vor allem müssen bei der Umsetzung Überschneidungen mit bestehenden Richtlinien aufgelöst und ein verpflichtendes Nebeneinander von Hinzurechnungsbesteuerung und globaler Mindestbesteuerung verhindert werden. Die Studie begründet diese Vorgehensweise und zeigt Punkte auf, die dabei im Einzelnen zu beachten sind.
Die Studie zum Download finden Sie unter www.vbw-bayern.de im Bereich „Themen und Services/Steuern“ oder direkt über den Link.
DStV-Steuerrechtsausschuss bespricht steuerliche Neuentwicklungen
Die steuerliche Themenwiese ist seit jeher bunt und vielfältig. Auch 2021 keimten und trieben zahlreiche mehr oder weniger schillernde Neuerungen aus. Der DStV-Steuerrechtsausschuss beschäftigte sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht und kam hierfür zuletzt im IV. Quartal 2021 unter der Leitung von DStV-Vizepräsident Manfred F. Klar zusammen.
Was stand auf der Agenda? Die Grundsteuerreform, diverse neue und aktualisierte BMF-Schreiben und u. a. folgende weitere Themen:
Eng begleitet: DStV-Positionen zum Optionsmodell
Am 30. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet. Der DStV brachte seine Kritik und Anregungen im Vorfeld der öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf – mit maßgeblicher Unterstützung des DStV-Steuerrechtsausschusses – in seiner DStV-Stellungnahme S 03/21 zum Ausdruck.
Auch die Positionierung zu dem im Oktober 2021 vorgelegten BMF-Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde eng durch den Ausschuss begleitet (vgl. DStV-Stellungnahme S 08/21). In Anbetracht der zahlreich zu beachtenden Fallstricke im Zuge einer Option kam der Ausschuss in seiner Sitzung zu der Einschätzung, dass nur wenige kleine und mittlere Personenhandelsgesellschaften das neuerliche Instrument nutzen werden. Er spricht sich daher weiterhin nachdrücklich für eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen aus.
Im Blick: Anhängiges BVerfG-Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung
Bereits im November 2020 hatte der BFH die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung – wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – für verfassungswidrig eingestuft (BFH-Beschluss, Az. VIII R 11/18). Der Ausgang des seitdem vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens (2 BvL 3/21) dürfte bei vielen Anlegern auf reges Interesse stoßen. Wie Steuerpflichtige im Verlustfall bestenfalls vorgehen? Welche Frist Anleger am Jahresende unbedingt auf dem Zettel haben sollten? Antworten hierauf lieferte die seitens des Ausschusses erarbeitete DStV-Information „Obacht: Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung läuft zum 15.12. aus“.