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Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie

Ein Überblick über die Inhalte

Von Regula Heinzelmann, LL. M., Wirtschaftsjournalistin und Buchautorin

Die 6. Geldwäscherichtlinie1 erweitert den Katalog der Vortaten zur Geldwäsche und ermöglicht schärfere Bestrafung. In Deutschland wurde sie durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ umgesetzt. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche (Art. 1 Abs. 1 RL (EU) 2018/1673).

Als „kriminelle Tätigkeit“ gilt jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr geahndet werden können (Art. 2 RL (EU) 2018/1673). Dazu zählen beispielsweise folgende Straftaten:

  • Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI genannten Straftaten;
  • Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Straftaten;
  • Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates genannten Straftaten;
    sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten.

Als „Vermögensgegenstand“ gelten Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen (Art. 2 Abs. 2 RL (EU) 2018/1673).

In Art. 3 RL (EU) 2018/1673 werden die Mindestanforderungen für Straftatbestände festgelegt, vor allem muss die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt werden:

  • Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist;
  • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
  • der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände.

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Als juristische Person gilt jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder solcher von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen (Art. 2 Abs. 3 RL (EU) 2018/1673).

In Art. 7 RL (EU) 2018/1673 wird die Verantwortlichkeit juristischer Personen und ihrer Mitarbeitenden festgelegt. Eine juristische Person kann für betreffende Straftaten verantwortlich gemacht werden, die zu ihren Gunsten von einer Person allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person begangen wurde und die eine
Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Als solche gelten Personen,

  • die eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person haben,
  • die Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,
  • eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nicht aus.

Wichtig: Juristische Personen können auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Führungskraft, siehe oben, Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Dabei ist zu beachten, dass auch in kleineren und mittleren Betrieben, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden besteht, Kontrolle trotzdem notwendig ist. Auch da kommen Delikte immer wieder vor.

Deutschland: Verschärfung des Straftatbestandes

Im Bundestag wurde bereits am 20.11.2020 der Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ (BT-Drucks. 19/24180) erstmals debattiert. Dieses sollte ein „scharfes Schwert gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus“ werden, wie der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak erklärte. Dadurch soll es für Staatsanwaltschaften und Gerichte erheblich leichter werden, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Der frühere Tatbestand von § 261 StGB zählte eine lange Reihe von Taten auf, die als Voraussetzungen für Geldwäsche zu betrachten waren, was zu Komplikationen führte. Nach dem neuen Tatbestand spielt es keine Rolle, durch welchen Straftatbestand ein unrechtmäßiges Vermögen erworben wurde. Entscheidend solle nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde, ganz gleich, ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue.

Der Tatbestand von § 261 StGB betrifft Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, welche die Täter

  • verbergen in der Absicht, deren Auffinden, deren Einziehung oder die Ermittlung von deren Herkunft zu vereiteln,
  • umtauschen, übertragen oder verbringen
  • für sich oder einen Dritten verschaffen, verwahren oder verwenden.

Das gilt auch für Gegenstände, die von einer im Ausland begangenen Tat herrühren, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre, am Tatort mit Strafe bedroht ist oder nach bestimmten Vorschriften in der EU mit Strafe zu bedrohen ist. Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines solchen Gegenstands von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

Voraussetzung für die Strafe ist, dass die Täter die rechtswidrige Herkunft des oder der Gegenstände zu dem Zeitpunkt gekannt haben, in dem sie ihn erlangt haben. Bestraft wird auch, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen strafbar erworbenen Vermögensgegenstand handelt.

Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diese Strafdrohung gilt nicht in Bezug auf Gegenstände, die ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Der Versuch ist strafbar.

Wer eine solche Tat als Verpflichteter nach § 2 GwG begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung betrifft unter anderem Finanzdienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsbeistände und Immobilienmakler.

Für obengenannte Tatbestände wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst oder die Sicherstellung eines Gegenstandes bewirkt.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden (§ 261 Abs. 10). Ein wegen des Verdachts einer betreffenden Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 76a Abs. 4 StGB).

Quelle: www.haufe.de/compliance

 

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1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1673&from=EN