Foto: Natnan/adobe stock

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Steuerfreiheit für Trinkgelder – auch über die Kreditkartenabrechnung

Aus der Praxis für die Praxis

Von Helmut Köhnlein, Steuerberater und vBP, Nürnberg

Für viele Berufsgruppen – dazu gehören unter anderem Kellner und Friseure – ist Trinkgeld eine wichtige Einnahmequelle, die den eher schmalen Lohn aufbessert. Trinkgelder sind für Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Strittig war bisher allerdings, wie Trinkgelder, die über Kreditkarten boniert werden, steuerlich zu behandeln sind.

Entscheidend ist, dass der Nachweis des Trinkgeldes aus der Kreditkartenabrechnung klar zu erkennen ist. Dann ist dieses auch steuerfrei – einige Abrechnungssysteme ermöglichen den separaten Ausdruck. Zweifelsfrei war bisher nur die Lohnsteuerfreiheit für den Mitarbeiter.

In uns vorliegendem Schreiben des Finanzamtes Nürnberg-Süd vom 18.09.2019 gibt es die klare Aussage, dass die Trinkgelder umsatzsteuerfrei, gewerbesteuerfrei und einkommensteuerfrei (körperschaftsteuerfrei) für den Unternehmer sind. Zwingend erforderlich ist dafür der Nachweis der Trinkgeldzahlungen und die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Umsatz und steuerfreiem Trinkgeld.

Denn, und ich zitiere hier aus dem uns vorliegendem Schreiben:

„Trinkgelder, die das angestellte Servicepersonal freiwillig und ohne Rechtsanspruch von den Gästen erhält, sind beim Servicepersonal ertragsteuerlich als steuerfrei zu behandeln. Und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die Trinkgelder zunächst per Kreditkarte einnimmt und später an den konkreten Arbeitnehmern ausbezahlt. Beim Unternehmer unterliegen diese weitergegebenen Trinkgelder weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer. Lediglich Trinkgelder, die für den Unternehmer selbst bestimmt sind, sind als Betriebseinnahme und steuerpflichtiger Umsatz zu werten. Die Nachweispflicht über die unbare Vereinnahmung des Trinkgeldes und die bare Verausgabung liegt beim Unternehmer.“

Das Trinkgeld wird in der Buchhaltung als „Durchlaufender Posten“ erfasst und löst damit keine Steuern beim Unternehmer aus.