§ 129 AO bei Abweichung der Papiererklärung vom elektronisch beigestellten Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat am 14. März 2018 ein Urteil zur Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn veröffentlicht:
1. Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO.
2. Stimmen der vom Steuerpflichtigen erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.
Weitere Informationen sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs finden Sie im vollständigen Praxistickertext Nr. 583.