Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen

Das BMWK hat bestätigt, dass für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen eine sog. technische Übergangsfrist geschaffen wird. Folgendes Prozedere ist vorgesehen.

Fristende 30. September 2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.

Technische Übergangsfrist bis 15. Oktober 2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Die Service-Hotline wird diese „technische Übergangsfrist“ ab sofort auch gegenüber Anrufern entsprechend kommunizieren. Auch das BMWK wird bei Anfragen von prüfenden Dritten/Antragstellern den 15. Oktober 2024 ebenfalls bestätigen bzw. darauf hinweisen, allerdings derzeit von einer weiteren aktiven Kommunikation der Übergangsfrist auf der Website etc. absehen, um den aktuellen positiven Trend bei den Einreichungen nicht zu unterbrechen. Aus diesem Grund sind auch der DStV und seine Mitgliedsverbände gebeten, bei direkten Anfragen aus dem Mitgliederbereich ebenso zu verfahren, d.h. die Übergangsfrist gerne zu bestätigen, allerdings aus den genannten Gründen ebenso von Veröffentlichungen auf Websites oder in Newslettern zumindest derzeit möglichst abzusehen.

Verfahren nach dem 15. Oktober 2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten im Rahmen üblich geltender Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt werden. Danach wird eine nachträgliche Einreichung allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.