Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Das müssen Steuerberater bei der Rechnungserstellung ab 1. Juli 2020 beachten

Den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) erreichen momentan zahlreiche Anfragen, wie sich die vorübergehende Umsatzsteuer-Absenkung vom 1.7. bis 31.12.2020 aufgrund des sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Praxis auf die Rechnungserstellung von Steuerberatern auswirkt. Auf Grundlage des aktuellen BMF-Schreibens vom 30.6.2020 bietet der DStV erste Unterstützung bei der praktischen Umsetzung.

Nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV).

Wonach bestimmt sich die Höhe des auszuweisenden Umsatzsteuersatzes?

Mit Blick auf den in der Rechnung auszuweisenden Umsatzsteuersatz (§ 15 StBVV) kommt es stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an. Grundsätzlich gelten Leistungen erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt (vgl. § 3 Abs. 9 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 1 UStG). Das gilt auch für Teilleistungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 2 und 3 UstG). In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teilentgelt vereinnahmt wird, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Was gilt bei der Rechnungstellung im Rahmen eines Einzelauftrags?

Der Zeitpunkt der Leistungsausführung lässt sich bei der Inrechnungstellung von Einzelleistungen in der Praxis regelmäßig eindeutig bestimmen (Beispiele: Anfertigung von Steuererklärungen (§ 24 StBVV), Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 35 StBVV), Einlegen von Einsprüchen (§ 40 StBVV)).

Folge für die Abrechnung eines Einzelauftrags:

a)    Wird der Auftrag während der Geltungsdauer der Steuersenkung erledigt, liegt der Zeitpunkt der Ausführung also in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020, ist der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 16 % abzurechnen.

b)    In allen anderen Fällen ist mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % abzurechnen.

Was gilt bei der Rechnungstellung im Rahmen eines Dauermandats?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dazu mit Schreiben vom 30.6.2020 geäußert: Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze danach auch für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (sog. Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Eine laufende Finanz- und Lohnbuchführung gehört als sonstige Leistung ausdrücklich zu den Dauerleistungen in diesem Sinne (vgl. BMF Schreiben vom 30.6.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004, Rz. 23). Daneben sind auch weitere Leistungen denkbar, die ein wöchentliches oder monatliches Tätigwerden des Steuerberaters voraussetzen, wie z.B. Lohnsteuer- oder Umsatzsteueranmeldungen.

Dauerleistungen in Form einer sonstigen Leistung gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. BMF Schreiben vom 30.6.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004, Rz. 24 mit Verweis auf Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE).

Folge für die Abrechnung als Gesamtleistung:

a)    Ist ein Leistungszeitraum vereinbart, dessen Ende nach dem 1.7.2020 und (nach derzeitiger Rechtslage) vor dem 1.1.2021 liegt, ist der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 16 % abzurechnen.

b)    Liegt der vereinbarte Leistungszeitraum hingegen nach dem 31.12.2020, also nach Ablauf der befristeten Absenkung des Steuersatzes, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % abzurechnen.

Beispiel: Erstellung einer Jahresbuchführung für das Jahr 2020, bei der die Buchungen erst im Jahr 2021 erfolgen.(Anm.: In der Praxis betrifft dies regelmäßig das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach § 33 StBVV für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder für Vermieter. Gerade diese Gruppen hätten zwar mangels Vorsteuerabzug einen Vorteil von einem abgesenkten Steuersatz. Ein (vorübergehender) Übergang zu monatlichen Buchführungsleistungen dürfte aber i. d. R. für diese Mandanten unwirtschaftlich sein.)

Was gilt bei Dauermandaten, die nicht als Gesamtleistung abgerechnet werden?

Wird eine Dauerleistung nicht als Gesamtleistung, d.h. nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG vor (vgl. BMF Schreiben vom 30.06.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004, Rz. 25). Buchführung ist eine nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbare Leistung, für die ein Entgelt entweder ausdrücklich, regelmäßig zumindest aber konkludent vereinbart ist (vgl. Abschnitt 13.4 UStAE).

Bei der Erbringung von Buchführungsleistungen (§ 33 StBVV) liegt der Zeitpunkt der Leistungsausführung etwa bei Vereinbarung einer monatlichen Vergütung mit Fertigstellung der jeweiligen Monatsbuchführung vor. In der Regel liegt dieser Zeitpunkt im Folgemonat, sodass eine Rechnungsstellung regelmäßig zum jeweiligen Anfang des (Folge-)Monats in Betracht kommt.

Folge für die Abrechnung als Teilleistung:

a)    Liegt die Fertigstellung in einem Monat, für den die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes gilt, wird für diese Monate ein Steuersatz von 16 % zu Grunde gelegt.

b)    Liegt die Fertigstellung in einem Monat außerhalb des Absenkungszeitraums, wird ein Steuersatz von 19 % zu Grunde gelegt.

Damit würde für die Buchführungen der Monate Juni bis November 2020 der abgesenkte Steuersatz von 16 % gelten, gesetzt den Fall, dass sie in den Monaten Juli bis Dezember fertiggestellt wurden. Die Buchführungen für die Monate Januar bis Mai 2020 sowie Dezember 2020 sind hingegen mit 19 % zu berechnen, vorausgesetzt, dass die Fertigstellung hier in den Monaten Februar bis Juni 2020 sowie Januar 2021 erfolgte.

Gebührenrechtlich handelt es sich bei diesen monatlichen oder quartalsmäßigen Abschlagszahlungen um einen Vorschuss (vgl. § 8 StBVV). Er ist eine Vorauszahlung auf die später fällig werdende Vergütung und kann etwa im Bankeinzugsverfahren erhoben werden (vgl. Meyer, Goez, Schwamberger, Die Vergütung der steuerberatenden Berufe, EL. 1/17, 3324, § 8 Rz. 5). Der Mandant zahlt die vereinbarte Vergütung für die Buchführung des konkreten Monats (Quartals) als Teilleistung. Die bereits erfolgten Zahlungen sind sodann in der zu erstellenden (Jahres-)Schlussrechnung entsprechend vom Gesamtrechnungsbetrag (inkl. des jeweiligen Umsatzsteuersatzes) in Abzug zu bringen, indem das Gesamtentgelt entsprechend der Leistungszeitpunkte aufgeteilt wird (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Was gilt bei Vereinbarungen einer Pauschalvergütung?

§ 14 StBVV erlaubt, dass für einzelne oder mehrere laufend auszuführende Tätigkeiten auch eine Pauschalvergütung vereinbart werden kann. Zu diesen Tätigkeiten zählen neben Buchführung, Lohnabrechnung, Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldungen, die ein wöchentliches oder monatliches Tätigwerden des Steuerberaters voraussetzen auch weitergehende Tätigkeiten wie die Abschlusserstellung oder die Jahressteuererklärung, die nur einmal jährlich anfallen (vgl. Meyer, Goez, Schwamberger, Die Vergütung der steuerberatenden Berufe, EL. 1/19, 3338, § 14 Rz. 5).

Auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung kommt es für die Ermittlung des geltenden Umsatzsteuersatzes darauf an, den Zeitpunkt der Leistungsausführung für die abzurechnenden Tätigkeiten festzustellen. In einem weiteren Schritt ist es erforderlich, das pauschal vereinbarte Honorar auf die einzelnen erbrachten Leistungen aufzuteilen (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE). Dies kann nach der Rechtsprechung (vgl. BFH vom 3.4.2013, Az. V B 125/12) beispielsweise auch nach dem jeweils festgestellten zeitlichen Aufwand erfolgen.

Für die Abrechnung kann ansonsten auf die obigen Ausführungen für die Abrechnung von Teilleistungen verwiesen werden.

Änderungen in der StBVV in Kraft getreten

Mit ihrer Veröffentlichung am 29.6.2020 sind - wie bereits berichtet – zum 1.7.2020 ebenfalls einige Änderungen in der Steuerberatervergütungsordnung (StBVV) in Kraft getreten. Neben inflationsbedingten Anpassungen bei den Gebühren wird künftig unter anderem auch die elektronische Rechnungstellung ermöglicht. Unter www.stbdirekt.de sind aktualisierte Muster für einen Steuerberatungsvertrag (StBdirekt-Nr. 109191) sowie eine Vergütungsvereinbarung (StBdirekt-Nr. 109192) abrufbar.

Lesen Sie hierzu auch: Änderung der StBVV tritt am 1.7.2020 in Kraft