BfJ: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019!

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass vor dem 1.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden:

"Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. …"

Link zur Webseite des BfJ: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html

Die Unterstützung zu den Hilfspaketen, wie die November- und Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe II, läuft auf Hochtouren. Die planvolle Bearbeitung des Tagesgeschäfts – wie die Erstellung der Buchführungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnbuchhaltungen, Jahressteuererklärungen und der Jahresabschlüsse – wurde und wird so erheblich erschwert. Die kleinen und mittleren Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien arbeiten bereits seit Monaten am Limit.

Gerade zum Jahresende wird die Sache besonders brenzlig: Die Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften müssen bis 31.12.2020 veröffentlicht werden. Ansonsten beginnen alsbald Ordnungsgeldverfahren. Das drohende Mindestordnungsgeld in Höhe von 2.500 € können sich von der Krise ohnehin gebeutelte Mandanten nicht leisten. Darüber hinaus fehlt den Kanzleien die Zeit für die Steuererklärungen 2019.

Der neuerliche Lockdown ab 16.12.2020 bedingt eine deutliche Ausweitung der Betroffenen, die Corona-Hilfen in Anspruch nehmen können. Der Zeitdruck in den Kanzleien und drohende Sanktionen nehmen in gleichem Maße zu und lassen den Druck auf dem Kessel weiter ansteigen. Die zeitlichen Engpässe zwingen nunmehr zur Priorisierung, die zulasten der Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfspakete gehen könnte. Selbst die engagiertesten Kollegen können den Wettlauf gegen die Kombination der Faktoren Zeit und gestiegenes Arbeitsaufkommen nicht gewinnen.

Der Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), hatte sich bereits im Sommer an die Bundesregierung gewandt, um die Nöte des Berufsstandes nachdrücklich zu adressieren. Bislang ohne den gewünschten Erfolg: Die seitens des Bundesfinanzministerium und der Finanzministerien der Länder seit ihren Abstimmungen am 4.12.2020 eingeräumte Fristverlängerung von einem Monat (bis 31.03.2021) ist leider nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Sie hat die Kollegen erheblich enttäuscht. Das BMJV reagierte bis gestern nicht offiziell.

Diese Situation nahm DStV-Präsident Harald Elster am 14.12.2020 zum Anlass, sich an die Politik zu wenden. In seinem Schreiben, welches an den Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB StB Ralph Brinkhaus, sowie den Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, MdB Dr. Rolf Mützenich, ging, betonte er erneut die dramatische Situation der kleinen und mittleren Kanzleien. Er warb eindringlich um verfahrensrechtliche Erleichterungen. Gleichlautende Appelle richtete er an den Bundeswirtschaftsminister MdB Peter Altmaier und den Chef des Bundeskanzleramtes, MdB Prof. Dr. Helge Braun.

Unter anderem seien folgende Maßnahmen dringend angezeigt:

  • Bei Fristüberschreitungen im Zuge der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte mit der Androhungsverfügung eine Nachholmöglichkeit bis 12.6.2021 eröffnet werden, ohne dass ein drohendes Ordnungsgeld festgesetzt wird – wie es das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu Beginn der Pandemie für die Jahresabschlüsse 2018 ermöglichte.
  • Die Fristen für die Steuererklärungen 2019 sollten mindestens bis 31.5.2021 verlängert werden.

Elster machte klar, dass diese Maßnahmen maßgebliche Bausteine für die Sicherstellung des Erfolgs der für die Wirtschaft essenziellen Überbrückungshilfen sind.

Überraschend zügig weist nunmehr das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite auf die oben genannten Erleichterungen für die Praxis hin.

Der DStV und seine Mitgliedverbände zeigen sich erfreut über die Verlautbarung und begrüßen dieses Entgegenkommen sehr. Das schafft in der aktuellen Lage Luft und Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten.
Stand: 15.12.2020

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