Bund: Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Ein Zuschuss, kein Kredit!
Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Krise Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz betonte, Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige bräuchten jetzt besondere Unterstützung, da sie von dieser Krise hart getroffen würden. "Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe." Dabei, so Scholz, handelt es sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. "Es muss also nichts zurückgezahlt werden."
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms
Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.
Zielgruppe
Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Umfang der finanziellen Hilfe
Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:
- bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden.
Handhabung in Bayern
In Bayern sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.
Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag
Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Der Antrag soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.
Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw. Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.
Steuerliche Behandlung der Förderung
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604