DStV in öffentlicher Anhörung des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.
DStV setzt sich in der Anhörung des Bundestags zum Kassengesetz für Belange der Beratungspraxis ein
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigte als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 17.10.2016 die Sichtweise der Beratungspraxis zum Kassengesetz auf. Im Fokus der Anhörung standen unter anderem die umstrittenen Überlegungen zur Einführung einer generellen Belegerteilungs- sowie Registrierkassenpflicht.
Registrierkassenpflicht für alle?
Der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen der Republik Österreich schilderte die dortigen Erfahrungen mit der generellen Registrierkassen- sowie Belegerteilungspflicht. Er räumte ein, dass die ursprünglichen österreichischen Planungen für manche Branchen etwas überzogen waren. Deshalb seien nach und nach Ausnahmen geschaffen worden.
Mit Nachdruck richtete sich DStV-Präsident StB/WP Harald Elster gegen die Pläne. Ein knapp 70-seitiges Anwendungsschreiben, wie es in der Alpenrepublik das Regelwerk flankiert, würde hierzulande einen erheblichen Bürokratiemehraufwand sowie massives Streitpotenzial bei Prüfungen bedingen. Die Umsetzung der Pläne sei den Anwendern, wie den Steuerberatern, daher nicht zu wünschen.
Auch die Experten der Wirtschaft wandten sich gegen die Überlegungen. Entsprechende Pflichten würden beispielsweise Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte oder auch kleine (Fußball)-Vereine unverhältnismäßig belasten. Raue Wetterbedingungen würden beispielsweise der sensiblen Technik der Kassen zusetzen. Auch aufgrund der überbordenden Bürokratie bedürfte es dringend Ausnahmen wie in Österreich, wie beispielsweise für die Umsätze im Freien.
Unbestimmte Rechtsbegriffe vermeiden!
Auf Nachfrage des Berichterstatters der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Uwe Feiler, erläuterte Elster die Praxisrelevanz der unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetzentwurf. Er bezog sich dabei beispielhaft auf die Neueinführung der Pflicht zur Aufzeichnung des „anderen Vorgangs“. Eine Definition des Begriffs „anderer Vorgang“ lediglich in der Gesetzesbegründung, wie sie gegenwärtig vorgesehen ist, reiche nicht aus. Eine gesetzliche Klarstellung sei erforderlich, um Streitigkeiten in zukünftigen Betriebsprüfungen den Boden zu entziehen. Zudem ginge der neue Rechtsbegriff über die bekannten Begriffe des BMF-Schreibens zu den GoBD hinaus. Die Unbestimmtheit sei gerade vor dem Hintergrund des Bußgelds in Höhe von 25.000 €, mit welchem die Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflicht belegt ist, nicht hinzunehmen.
Bereits im Vorfeld reichte der DStV seine Stellungnahme S 09/16 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung bei Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags ein.
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