DStV zum KoaVertrag: Verlustverrechnung
Die Koalitionspartner planen, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der DStV konstatiert: Hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.
Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner konkretisierte den Plan jüngst in den Medien: Verluste der Jahre 2022 und 2023 sollten mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustverrechnung ausdrücklich. Seit Beginn der Pandemie hat er für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert (vgl. u.a.: Stellungnahmen S 01/21, S 06/20, S 04/20 zu den Corona-Steuerhilfegesetzen wie auch als Sachverständiger in den jeweiligen öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags). Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis sind jedoch dringend weitreichendere Schritte als die von den Ampelpartnern erwogenen geboten. Dies hatte der Verband jüngst gegenüber Lindner adressiert (Stellungnahme S 11/21).
Vorteile der Verlustverrechnung liegen auf dem Tisch
Das Instrument der Verlustverrechnung wird von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt (u.a. ifo-Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, ifo Standpunkt 220 vom 26.10.2020 „Es ist Zeit für eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags“). Zugleich ist allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirkt.
Mehr Mut bei der Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums
Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie im Klartext: Krisenverluste aus Krisenjahren dürfen nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichen würden. Folglich können Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag ist vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.
Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments fordert DStV-Präsident Torsten Lüth: „Eine Ausweitung der Verlustverrechnung darf nicht ins Leere laufen. Damit das Instrument ein tatsächlicher Liquiditäts-Booster insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird, müssen die Koalitionspartner deutlich mehr wagen!“
Der DStV plädiert daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.