EuGH: Nachträgliche Vorlage von Handelsrechnungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes
Mit Urteil vom 12.10.2017 (Rechtssache C-156/16, „Tigers“) hat die 8. Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass bei Einfuhren gedumpter Waren ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die hierfür erforderliche Handelsrechnung mit Herstellererklärung den Zollbehörden erst nach der Zollanmeldung vorgelegt wird. Bislang galt, dass ein Einführer von Waren, auf denen Antidumpingzoll lastet, immer nur dann in den Genuss eines günstigen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes kommt, wenn die hierfür erforderliche Handelsrechnung mit Herstellererklärung bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung den Zollbehörden vorgelegt wird. In diese verfestigte Praxis der deutschen Zollbehörden kommt nun durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs Bewegung. Importeure können ihre Rechte wahren, indem sie unter Vorlage einer Handelsrechnung mit Herstellererklärung einen Einspruch gegen noch nicht verfristete Abgabenbescheide einlegen und/oder die Erstattung zu viel gezahlter Antidumpingzölle beantragen. Der Antrag auf Erstattung reicht drei Jahre zurück. Weitere Informationen sowie das EuGH-Urteil finden Sie im vollständigen Praxistickertext Nr. 574.