Mehr Rechtssicherheit – nicht nur für die Großen!

Vom Start einer Außenprüfung bis zu ihrem Ende ist mitunter ein langer Weg. Die Reise wird letztlich häufig auch noch mit Steuernachzahlungen „belohnt“. Der Bundesregierung ist durchaus bewusst: Spät einsetzende und lang andauernde Betriebsprüfungen binden bei Unternehmen und Verwaltung finanzielle und personelle Kapazitäten und verzögern Rechtssicherheit für die Beteiligten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP, BT-Drs. 19/16305, Frage 4). Das ist Grund genug, konkrete Verbesserungen bei der Außenprüfung anzugehen.

Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), tauschte sich diesbezüglich mit MdB RAin/StBin/FAinStR Katja Hessel (FDP-Bundestagsfraktion und Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags) aus. Er regte unter anderem folgende Aspekte an.

Kleine und mittlere Unternehmen bei „begleitender Kontrolle“ berücksichtigen
In den letzten Jahren rückte das Instrument der begleitenden Kontrolle vermehrt in den Fokus politischer Diskussion. Nicht zuletzt, da Österreich ab 2019 eine entsprechende Rechtsgrundlage eingeführt hat. Großbetriebe können beim europäischen Nachbar auf Antrag in den laufenden Abstimmungsprozess mit den Finanzbehörden treten. Sie werden mit Rechts- und Planungssicherheit belohnt.

Der Blick nach Österreich sei zwar verlockend, so Elster. Gleichzeitig betonte er jedoch, Rechtssicherheit sei nicht nur etwas für die „Großen“. Anschlussgeprüfte Großunternehmen profitierten schon heute vom zeitnahen Austausch mit vor Ort befindlichen Prüfern. Solle Deutschland ebenfalls eine begleitende Kontrolle einführen, sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht ausgeschlossen werden.

Zeitnahe Betriebsprüfung für alle
Bereits nach den bestehenden Regelungen zur Außenprüfung seien KMU benachteiligt, monierte Elster. So kämen sie bislang kaum in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO). Davon profitierten aufgrund der unterschiedlichen Praxis in den Bundesländern in erster Linie lediglich Groß- und Konzernunternehmen. Elster regte an, die zeitnahe Betriebsprüfung auch für den Mittelstand zu öffnen. Er könne sich gut vorstellen, die Regelung etwa durch ein bundeseinheitlich ausgestaltetes Antragsrecht für Steuerpflichtige jedweder Größenklasse attraktiver zu gestalten.

Freiwillige Vorauszahlungen sollten Zinslauf stoppen
Eine Außenprüfung ist auch immer ein Wettlauf gegen die Zeit. Zumindest wenn es um eine mögliche Zinslast geht. Da der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentstehung beginnt, steigen die Zinslasten je länger geänderte Bescheide aufgrund einer Außenprüfung auf sich warten lassen.

Dass Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen können, ist bislang nur untergesetzlich geregelt. Da es in der Praxis in diesem Zusammenhang immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, empfiehlt Elster eine gesetzliche Klarstellung. Zumindest die Zahlungen, die nach der Schlussbesprechung der Außenprüfung geleistet würden, müssten den Zinslauf beenden.

Ungeprüfte Meldungen an Bußgeldstelle stoppen
Darüber hinaus äußerte Elster seinen Unmut über eine Verschärfung der „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)“ (AStBV (St)). Mit Wirkung ab 2019 müssen Nacherklärungen im Zuge einer laufenden Außenprüfung grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung vorgelegt werden.

Dabei besagen die Verwaltungsanweisungen zu § 153 AO, dass zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu differenzieren sei. Nicht jede objektive Unrichtigkeit lege den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Die Verschärfung der AStBV (St) laufe dieser Aussage eklatant zu wieder und sei Ausdruck eines Generalverdachts.

Mit seinen Ausführungen traf Elster bei Hessel auf offene Ohren und viel Zustimmung. Die stellv. Geschäftsführerin des DStV, RAin/StBin Sylvia Mein, sowie die DStV-Referatsleiterin Steuerrecht, Daniela Ebert, LL.M. begleiteten Elster bei seinem Treffen.