Neue Verbesserungen: Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe
Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen.
Die möglichen beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. € sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. €. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).
Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.1.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.1.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. € (bislang: max. 800.000 €) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. € (bislang: max. 3 Mio. €) möglich.
Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million € spätestens Mitte März 2021 starten können. Weitere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Mitteilung des BMWi vom 5.2.2021. Das Ministerium will auch die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe zügig anpassen.