Reform des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) schreitet voran

Am 1.3.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Ziel war es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern und dazu beitragen, dass das Insolvenzverfahren stärker als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

Das ESUG stärkte die Gläubigerrechte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern, Eingriffe in die Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren wurden fortan zugelassen. Zusätzlich konnten im Rahmen des ESUG Forderungen in Eigenkapital (sog. Debt-Equity-Swaps) umgewandelt werden. Als Kernelement des Gesetzes wurde die Einführung des sog. Schutzschirmverfahrens geregelt. Ziel war es, die Eigenverwaltung zu stärken, um dem Schuldner eine eigenverantwortliche Gestaltung des Sanierungsprozesses zu ermöglichen und damit zugleich einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Insolvenzantragstellung zu setzen.

Die Bundesregierung hat am 15.10.2018 im Bundesjustizministerium ihren Evaluationsbericht zur Wirkungsweise des ESUG vorgestellt. Der Bericht ist eine rechtstatsächliche und rechtswissenschaftliche Untersuchung der Wirkungsweise des ESUG und bewertet die ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des ESUG.

Der Evaluationsbericht kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden und dass eine Rückkehr zum früheren Recht nicht veranlasst werden sollte. Aus Sicht der Forscher besteht nach den Ergebnissen der Befragung auch kein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Dabei wird vor allem das Schutzschirmverfahren erwähnt. Es biete eine gute Alternative zur vorinsolvenzlichen Sanierung auf freiwilliger Basis.

Dennoch verweisen die Verfasser vereinzelt auf Reformbedarf hin. So wird bspw. gefordert, klar definierte Ablehnungsgründe zu bestimmen, auf Grund deren die Eigenverwaltung abgelehnt oder vereinfacht aufgehoben werden kann. Auch wird eine stärkere Begrenzung des Zugangs zur Eigenverwaltung in eröffneten Verfahren gefordert. Zusätzlich schlagen die Experten vor, den Aufgabenbereich und die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters klarer zu umreißen und dem Sachverwalter mehr Eingriffsbefugnisse zu übertragen und zudem die Unabhängigkeit vom Schuldner (in Fällen des § 270a InsO Schutzschirmverfahren) zu stärken.

Bei den vorangegangen Reformvorschlägen handelt es sich jedoch lediglich um Korrekturen in – wenn auch teils nicht unbedeutenden – Einzelfragen, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG in Frage gestellt würde.

Das Bundesjustizministerium wird nun die Ergebnisse des Berichts im engen Austausch mit Expertinnen und Experten diskutieren und daraus gegebenenfalls notwendigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ableiten.

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