SAFE, SAFER, am SAFESTEN: Die neue Initiative der EU-Kommission

Im ersten Quartal 2023 wird die EU-Kommission mit SAFE eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung verabschieden. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften sich dabei im Anwendungsbereich wiederfinden. Der DStV lehnt die Bezeichnung „Vermittler“ für seine Mitglieder kategorisch ab.

SAFE lautet die neue Initiative der EU-Kommission. SAFE steht für „Securing the Activity Framework of Enablers” und richtet sich gegen „Vermittler“ von Steuermodellen, die aggressive Steuerberatung und Steuerhinterziehung ausarbeiten, vermarkten oder bei ihrer Umsetzung helfen.

SAFE dürfte neben verschiedener Due-Diligence-Verpflichtungen ein Verbot der Vermittlung grenzübergreifender Steuergestaltungen beinhalten, soweit diese Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung erleichtern.

Außerdem erwägt die EU-Kommission die Einführung eines zentralen EU-Registers für solche „Vermittler“. Allein registrierte „Vermittler“ sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission dann noch solche Steuerberatungsleistungen erbringen dürfen. Bei Verstößen könnten registrierte „Vermittler“ aus dem Register gelöscht werden.

Zur Erreichung ihrer Ziele schlägt die EU-Kommission zudem die Einführung eines Verhaltenskodexes vor, der sicherstellen soll, dass „Vermittler“ weder Steuerhinterziehung noch aggressive Steuerplanung erleichtern.

Schließlich sollen EU-Steuerzahler künftig jede Beteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die 25% der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte ausmachen, in ihren Steuererklärungen angeben müssen.

Sowohl in Gesprächen mit der EU-Kommission als auch in seinem Konsultationsbeitrag hat der DStV die Bezeichnung für seine Mitglieder als „Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung“ kategorisch abgelehnt. Dies scheint sich auszuzahlen, denn inzwischen hat die EU-Kommission dem DStV mitgeteilt, dass der Begriff „Vermittler“ nicht in Zusammenhang mit dem Berufstand im Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags genannt werden soll. Das freut uns. Wir bleiben dennoch wachsam.

Zudem fordert der DStV eine klare Definition des Begriffs aggressiver Steuerplanung, damit für den Berufsstand möglichst wenig Graubereich in der Beratung entsteht. Nach derzeitigem Stand scheint die EU-Kommission deshalb eine Kombination aus einer Definition und Erkenntnissen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d ff. der Abgabenordnung anzustreben. Inwieweit eine solche Gesetzesgestaltung auch umsetzbar ist, bleibt jedoch abzuwarten.

Der DStV spricht sich zudem dafür aus, dass der Anwendungsbereich von SAFE auf Sachverhalte beschränkt werden, die eine Steuerplanung aufgrund von komplexen Strukturen in Drittstaaten zum Inhalt haben. Damit blieben die meisten DStV-Mitglieder, insbesondere kleinere- und mittlere Kanzleien, die weder die Kenntnisse noch die entsprechende Nachfrage von Mandanten für Offshore-Konstrukte haben, entlastet.

Dessen ungeachtet bezweifelt der DStV, dass ein Verbot der Vermittlung aggressiver Steuerplanung umsetzbar sein wird. Insbesondere spricht er sich aufgrund rechtsdogmatischer Erwägungen gegen eine mögliche Sanktionierung aus. Schließlich kann die Hilfestellung zu einer Tat analog zum Strafrecht nur dann sanktioniert werden, wenn auch die Haupttat sanktionierbar ist. Die Haupttat, also die aggressive Steuerplanung durch den Steuerpflichtigen, soll aber weiterhin sanktionsfrei möglich sein.

Zudem sieht der DStV ein Vermittlungsverbot bei „Vermittlern“ mit Sitz in Drittstaaten als kaum durchsetzbar an.   

Auch sieht der DStV eine EU- Registrierung für „Vermittler“, gleich ob aus Drittsaaten oder aus der Europäischen Union, kritisch. Eine solche Registrierung wäre nur dann sinnvoll, wenn ein Steuerpflichtiger einen nicht registrierten Vermittler auch nicht mehr mit der Steuerplanung betrauen dürfte. Zudem befürchtet der DStV, dass eine solches zentrales EU-Register mittelfristig zur Umgehung der berufsrechtlichen Beschränkung des Marktzugangs führen könnte.