Überblick: Finanzielle Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise

Maßnahmen von Freistaat Bayern und Bund

Aufgrund der Corona-Krise wurden viele Finanzierungsinstrumente, die Unternehmen in schwierigen Situationen unterstützen sollen, auf den Weg gebracht oder neugestaltet. Die Maßnahmen reichen von Soforthilfe für Soloselbständige und kleine Unternehmen mit aktuellen Liquiditätsproblemen, über steuerliche Maßnahmen, bis hin zum Einstieg des Staates mit Eigenkapital in für den Standort wichtige Unternehmen. Wir geben einen Überblick.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Maßnahmen finden sich in den verlinkten Beiträgen.

Steuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene

Der Freistaat Bayern und der Bund unterstützen die Unternehmen angesichts der Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie durch liquiditätsschonenden Steuervollzug. Es geht um erleichterte und zinsfreie Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem können Umsatzsteuersondervorauszahlungen zurückerstattet werden. Betroffen sind – bei Unterschieden bzgl. Stundung, Kürzung und Vollstreckung - die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ebenso wie die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuern und die sogenannten Zollsteuern, auch die Energiesteuer. Mittlerweile wird - in begrenztem Umfang - auch ein unterjähriger Rücktrag für 2020 erwarteter Verluste auf 2019 angeboten. Das BMF hat zudem bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen können. Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze erhalten (siehe FAQs). Ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ( ist in Planung. Das Bundeskabinett hat dem Entwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz am 6. Mai zugestimmt.

Weitere Informationen:

Aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns

Webseite Bundesfinanzministerium

FAQ Corona Steuern 

Informationen und Anträge vom Finanzamt

Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes

Der Freistaat Bayern und der Bund stellen Freiberuflern und Unternehmen in Bayern mit bis zu 250 Beschäftigten auf Antrag eine Soforthilfe zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen ist oder aus dem gleichen Grund massive Liquiditätsprobleme hat. Der auszahlbare Betrag richtet sich nach der Unternehmensgröße und der jeweiligen Liquiditätslücke - je nach Unternehmensgröße können maximal 5.000 bis 50.000 Euro gezahlt werden. Die Soforthilfe kann über ein Online-Formular beantragt werden. Für die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes steht jetzt ein gemeinsames Antragsformular zur Verfügung. Zudem wurden die Bedingungen verbessert. Die Leistungen sind höher, es wird auf eine Vermögensprüfung verzichtet. Es können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige gGmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Hinweis: Das von der Staatsregierung angekündigte Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstler läuft nicht über die Soforthilfe Corona. Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das hierfür ein eigenständiges Förderprogramm auflegen wird

Weitere Informationen und Online-Antragsformular: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Für die Soforthilfe-Programme der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung ist die letztmalige Antragstellung nur noch bis zum Sonntag (31. Mai 2020) möglich. Aber der Bund plant für den Juni bereits weitere finanzielle Unterstützung.

Förderhilfen der LfA

Die angesichts der Krise angepassten LfA-Programme beziehen sich auf Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen. Universalkredite sind ebenso umfasst wie Akutkredite. Das Verfahren für Haftungsfreistellungen und Bürgschaften wurde erheblich vereinfacht, bei Darlehen mit Haftungsfreistellungen kann die Tilgung ausgesetzt werden. Zudem hat die LfA einen besonderen Corona-Schutzschirm-Kredit sowie einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Er ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme. Die Antragstellung ist ab 5. Mai bei der Hausbank möglich.

Weitere Informationen: Webseite der LfA

Förderhilfen der KfW

Auch die KfW hat ihre Förderbedingungen für Kredite an von Corona betroffene Unternehmen deutlich verbessert und erneut aufgestockt. Das Angebot richtet sich an Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und einen Kredit benötigen. Diese können bei ihrer Bank oder Sparkasse einen vom der KfW geförderten Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum 31. März 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Zusätzliches KfW-Sonderprogramm 2020 für die Wirtschaft mit erweiterten Hilfen für die Wirtschaft. Anträge ab sofort möglich. Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% sowie Zinssenkungen. Der KfW-Schnellkredit ab 11 Mitarbeitern kann bereits bei der Hausbank beantragt werden. Für kleinere Unternehmen wird ein entsprechendes Schnellkredit-Programm der LfA aufgelegt.

Weitere Informationen: Webseite der KfW

Bürgschaftsbanken

Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Dabei darf das Unternehmen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Rahmenbedingungen für die Verbürgung von Betriebsmittelkrediten durch Bürgschaftsbanken sind verbessert worden. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken. Landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur), die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen, können nun Darlehen über Ihre Hausbank in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen:

Webseite Bürgschaftsbank Bayern

Bürgschaftsprogramm für Landwirte

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. Derzeit besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Am 22. April hat die Bundesregierung umfassende Erhöhungen beschlossen. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres. Hinweis: Betriebe müssen Kurzarbeitergeld zunächst bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie es beantragen. Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf Wirtschaftsseite in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit übernommen.

Weitere Informationen sowie die Links zum Antragsverfahren:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge jetzt noch für den Monat April 2020 gestundet werden. Entsprechende Anträge können formlos (und auch per E-Mail) an die Krankenkassen gestellt werden, und zwar an alle Krankenkassen, bei denen die Mitarbeiter eines Betriebs versichert sind. Auch werden keine Stundungszinsen berechnet und keine Sicherheitsleistung gefordert.

NEU: Erleichterter Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai 2020 möglich

Weitere Informationen: Zur GKV-Information und FAQ

Förderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31. Dezember 2020. Corona-betroffene KMU können einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Zuschuss wird direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt. Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Förderprogramms mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderfähig. Steuerberater erfüllen die Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie (Förderung unternehmerischen Know-hows). Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind (vgl. DStV-Information vom 15.01.2018). Es kommt hier (anders als bei anderen Beratungsunternehmen) nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen. Die weiteren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen können Steuerberater gegenüber dem BAFA neben den für alle übrigen Beratungsunternehmen geltenden Kriterien (z.B. besondere Zertifikate etc.) beispielsweise auch über die Nutzung von Programmen wie DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen (vgl. auch Wiesehütter in Stbg. 11/2018, S. 466 ff.). Berater müssen sich soweit noch nicht geschehen registrieren. Der Deutsche Steuerberaterverband DStV e.V. setzt sich dafür ein, dass auch die Mitgliedschaft in einem Steuerberaterberufsverband als Erfüllung der Qualitätsanforderungen gilt.

Weitere Informationen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Mit Pressemitteilung vom 26.05.2020 hat das BAFA informiert, dass die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel aufgrund der großen Nachfrage bereits ausgeschöpft seien. Es könnten auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul sei deshalb vorzeitig eingestellt worden. Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Auskunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen zu den dafür geltenden Konditionen.

BayernFonds

Es wird ein Fonds des Freistaates Bayern unter der Bezeichnung „BayernFonds“ (Fonds) errichtet. Das Management dafür soll an die von dem Freistaat Bayern gegründete Bayerische Finanzagentur GmbH übertragen werden. Das Gesetz tritt am 01.05.2020 in Kraft. Details folgen.

Weitere Informationen: Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Die Bundesregierung hat einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) auf den Weg gebracht: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Umfang von 600 Milliarden Euro bietet Unternehmen bei Vorliegen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen Unterstützung durch Garantien und Eigenkapitalhilfen, um die Krise erfolgreich zu bewältigen. Damit beseitigt er Liquiditätsengpässe, unterstützt die Rekapitalisierung am Kapitalmarkt und stärkt die Kapitalbasis von Unternehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um den WSF. In Kürze finden Sie auf dessen Webseite weitere Informationen zum WSF sowie die Möglichkeit der Online-Antragstellung. 

Weitere Informationen: www.wsf.bmwi.de

Hier geht es zu unserer Link-Sammlung mit weiteren Informationen

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