Vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen angefordert!
Insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 € pro Jahr beträgt, bekommen seit Jahresbeginn häufig Post vom Finanzamt. Sie sollen künftig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Bislang verzichtete die Finanzverwaltung bei solch geringer Steuerlast regelmäßig auf die unterjährige Abgabe. Schuld an dem Richtungswechsel ist eine Anpassung des UmsatzsteuerAnwendungserlasses (UStAE) durch das BMF-Schreiben vom 14.12.2018. Aufgrund etlicher Rückmeldungen aus der Praxis adressierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Bedenken hierzu in seiner Stellungnahme S 02/19.
Was wurde geändert?
Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE hält die Finanzverwaltung an, Unternehmer mit nicht mehr als 1.000 € Umsatzsteuer pro Jahr von der Abgabe von unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu befreien. Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE hingegen schränkt seit jeher ein, wann solche Voranmeldungen doch verlangt werden sollen. Dieser Katalog wurde Ende letzten Jahres um die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG erweitert.
§ 18 Abs. 4a UStG bestimmt die generelle Pflicht (auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG) zur Abgabe von Voranmeldungen und Steuererklärungen für:
- Unternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche (i.g.) Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
- Unternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),
- Unternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines i.g. Dreiecksgeschäfts schulden, sowie
- Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.
Was heißt das für die Praxis?
Die Ergänzung um § 18 Abs. 4a UStG hat zur Folge, dass ein Unternehmer bei Verwirklichung der genannten Sachverhalte in jedem Fall eine UmsatzsteuerVoranmeldung abgeben muss. Die 1.000 €-Grenze spielt aus Sicht des BMF-Schreibens keine Rolle mehr.
Dies führt insbesondere bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern, die bislang von der Abgabe unterjähriger Voranmeldungen befreit waren, zu überbordenden Belastungen. Die umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge wurden bis dato im Rahmen der jährlich erstellten Buchhaltung identifiziert. Sie wurden sodann im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung ordnungsgemäß gemeldet und die entstandene Steuer entsprechend abgeführt.
Die Ergänzung in Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zwingt die Steuerpflichtigen nun, zumindest quartalsweise ihre Geschäftsvorfälle auf umsatzsteuerrelevante Sachverhalte hin zu überprüfen. Angesichts der komplexen Regelungen des Umsatzsteuerrechts sind sie dabei zumeist auf steuerliche Beratung angewiesen. Die Steuerpflichtigen müssen ihrem Berater entsprechend quartalsweise alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, um mögliche umsatzsteuerrelevante Sachverhalte melden zu können. Sowohl für betroffene Steuerpflichtige als auch für deren Berater bedeutet dies zusätzlichen Aufwand. Insbesondere bei geringem Steuerergebnis ist dieser unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Die Kosten und der zeitliche Aufwand einer mindestens quartalsweisen Überprüfung der Geschäftsvorfälle dürften die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze bzw. die geschuldete Steuer regelmäßig übersteigen.
Was fordert der DStV?
Aus Sicht des DStV wird durch die Anpassung des Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE das gesetzlich vorgesehene Ermessen der Finanzbehörden, auf die unterjährige Abgabe von Voranmeldungen zu verzichten (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), in den beschriebenen Fällen unangemessen ausgehebelt.
Der DStV regt daher dringend an, die Ergänzung des Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zurückzunehmen. Es entstünde insbesondere kein Minderaufkommen auf Seiten des Fiskus. Vielmehr würden meldepflichtige Sachverhalte – wie bisher – im Rahmen der 3 Umsatzsteuerjahreserklärung gemeldet. Diese etablierte und bürokratiearme Möglichkeit sollte im Interesse aller Beteiligten beibehalten werden.